Standesamt Lebach

Standesamt Lebach

 

Heirat

 Hier erfahren Sie alles zum Thema Eheschließung im Inland.

Falls Sie im Ausland heiraten möchten, stehen uns nur begrenzte Informationen zur Verfügung, die wir aber gerne an Sie weiter geben. Erkundigen Sie sich bitte auf jeden Fall bei uns bezüglich der nötigen Überbeglaubigungen für Ihre ausländische Heiratsurkunde und über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe.

 

 

Urkundenausstellung

 

Wo bekomme ich was?

Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtseintrag, aus dem Heiratseintrag, dem Lebenspartnerschaftsregister und dem Sterbeeintrag erhalten Sie beim Standesamt Lebach, wenn der Personenstandsfall beim Standesamt Lebach beurkundet wurde. Unter Personenstandsfall versteht man z.B. eine Geburt oder Eheschließung.

Was brauche ich zur Abholung?

Bei der Abholung weisen Sie sich bitte mit Personalausweis oder Reisepass aus. Sie erhalten Urkunden für sich, Ihren Ehegatten, Ihre Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern. Falls Sie für eine andere Person (z.B. Ihre Verlobte/Ihren Verlobten, Geschwister) Urkunden besorgen, legen Sie uns bitte eine Vollmacht und den Ausweis der empfangsberechtigten Person vor.

 

 

Selbstverständlich können Sie Urkunden auch online beantragen. Dafür klicken Sie bitte hier. Sie werden automatisch zur Eingabeseite der Online-Anwendung weitergeleitet. Die Bezahlung der Gebühren erfolgt per Lastschrift, Giropay oder Kreditkarte – ebenfalls online. Die Urkunden werden Ihnen dann innerhalb weniger Tage per Post übersandt.

Bei der Online-Beantragung können Sie übrigens auch Personenstandsurkunden betreffend Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen, die ab dem Jahre 2009 bei einem anderen saarländischen Standesamt beurkundet wurden, ebenfalls über diese Anwendung beantragen.

 

 

 

Lebenspartnerschaft

 

Am 01. Oktober 2017 hat der Gesetzgeber die Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt.

Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare abgeschafft.

Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen fort. Daher können Lebenspartnerschaftsurkunden wieterhin bei dem Standesamt beantragt werden, bei dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.

 

 

Geburt

Beurkundung der Geburt

 

Wenn Ihr Kind in Lebach geboren wurde etwa bei einer Hausgeburt, sind wir für die Beurkundung der Geburt zuständig, ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt des Geburtsortes. Erforderliche Erklärungen bezüglich der Namensführung und Abstammung Ihres Kindes können Sie bei uns abgeben.

 

 

 

Sterbefall

Beurkundung

 

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterbefalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen. Grundsätzlich kann der Sterbefall einer Person nur dann in Lebach beurkundet werden, wenn die Person in Lebach verstorben ist.

Erforderliche Dokumente für die Anzeige eines Sterbefalls

Wenn Sie persönlich den Sterbefall im Standesamt anzeigen und beurkunden lassen möchten, legen Sie bitte immer die Originaldokumente vor. Für Urkunden und Urteilsausfertigungen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung eines in Deutschland öffentlich beeidigten Übersetzers vorzulegen.

Im Einzelfall können neben den weiter unten genannten Unterlagen noch weitere Dokumente erforderlich sein. Die unten stehende Aufzählung ist daher nicht abschließend. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gebühren

Eine Sterbeurkunde, auch die mehrsprachige, kostet derzeit 11,00 €.

Für die Krankenkasse, für Renten- und religiöse Zwecke wird je eine gebührenfreie Urkunde, für die kommunale Friedhofsverwaltung eine Sterbefallbescheinigung ausgestellt.

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland

Das Standesamt Lebach ist seit 01.01.2009 für die nachträgliche Sterbefallbeurkundung von in Lebach wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland verstorben sind. Hierfür legen Sie bitte statt der Todesbescheinigung die Original-Sterbeurkunde mit entsprechender Überbeglaubigung bei uns vor. Die Nachbeurkundung kosten 30,00 € zuzüglich weiter anfallender Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich telefonisch unter der Nummer 59 226-228 über weitere Voraussetzungen und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin mit uns. Die Beurkundung kann im Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 106 – 108 beantragt werden.

 

 

Kirchenaustritt

Kirchenaustritt bei der Stadt Lebach

 

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt!

 

Kirchenaustritt von Kindern

Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis vorhanden ist.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Schriftliche Erklärung des Austritts

Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Hierbei wird Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt.

Eine solche Austrittserklärung wird jedoch nur durch Entgegennahme der Erklärung durch die Stadt bzw. Gemeinde Ihres Wohnsitzes wirksam. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welcher Stadt bzw. Gemeinde Sie den Austritt erklären möchten.

 

Kosten

Für den Kirchenaustritt ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 32,00 € zu entrichten. Die Gebühr wird sofort fällig.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

 

 

Aussiedler

Hinweise für Aussiedler

 

Der Personenkreis der Aussiedler unterteilt sich in Vertriebene und Spätaussiedler. Vertriebene sind deutsche Volkszugehörige, die infolge des Krieges nach Russland, Rumänien, Polen oder Ungarn vertrieben wurden, und bis zum 31. Dezember 1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind.

Spätaussiedler haben ab 01. Januar 1993 Aufnahme als Deutsche gefunden. Die Aussiedlereigenschaft erkannt man daran, dass diese Personen einen Registrierschein und einen Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) besitzen.

 

Namenserklärung nach § 94 BVFG

Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können Ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach § 94 BVFG

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:

  1. Ihren Personalausweis oder Reisepass
  2. Ihren Oiginal-Registrierschein und, falls bereits ausgestellt, die § 15 BVFG-Bescheinigung (Vertriebenenausweis)
  3. Ihre Geburtsurkunde, falls Sie verheiratet sind, Ihre Heiratsurkunde, jeweils im Original
  4. Falls Sie geschieden sind, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden
  5. Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  6. Falls Ihre Partner verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.

Gebühren

Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.

Wenn sich beide Partner einig sind, kann für Aussiedlerfamilien auch ein Ehenamenswechsel erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich hierüber bei uns.

 

 

Nachbeurkundung einer Eheschließung von Aussiedlern

Für den Personenkreis der Aussiedler kann für eine im Aussiedlungsgebiet erfolgte Eheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn bereits eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde.

Erforderliche Dokumente

  1. Die Personalausweise bzw. Reisepässe der Ehegatten
  2. Die Geburtsurkunden der Ehegatten
  3. Die Heiratsurkunden der Ehegatten
  4. Die Registrierscheine und Vertriebenenausweise bzw. Bescheinigung nach § 15 BVFG der Ehegatten
  5. Die Namenserklärungen der Ehegatten (insbesondere über Erklärungen nach § 94 BVFG)
  6. Auch die Auflösungen der Vorehen der Ehegatten müssen nachgewiesen werden. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte – auch telefonisch – bei uns.

Zu fremdsprachigen Urkunden legen Sie bitte zusätzlich Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers vor.

Gebühren

Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland im Eheregister des Standesamtes Lebach beträgt derzeit 66,00 €, zuzüglich weiterer anfallender Gebühren, wie z.B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc.

 

 

 

Erklärung zur Angleichung von Namen

Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

 

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), können durch Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

 

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:

  1. Ihren Personalausweis oder Reisepass
  2. Den Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z.B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original
  3. Ihre Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern im Original
  4. Falls Sie verheiratet sind, zusätzlich Ihre Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils im Original
  5. Falls Sie geschieden sind und kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden (bei Scheidung im Ausland)
  6. Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  7. Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d.h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein.

Informationen zu Legalisation und Apostille(externer Link Konsularinfo)

 

Gebühren

Die Beurkundung der Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist gebührenfrei.

 

 

 

Scheidung

Scheidungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des Standesamtes.

 

Im Folgenden finden Sie alle Informationen, die wir Ihnen zu diesem Thema geben können.

 

Inland

Eine Scheidung in Deutschland kann nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. War dieser Wohnsitz in Lebach, ist das Amtsgericht Saarlouis für Sie zuständig.

 

Amtsgericht Saarlouis, Prälat-Subtil-Ring 10, 66740 Saarlouis

Telefon: 06831/4450

Externer Link:

www.saarland.de/amtsgericht_saarlouis.htm

 

Ausland

Damit eine im Ausland vorgenomme Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Wohnsitz im Saarland, ist der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken für dieses Verfahren zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (neue Mitgliedsstaaten: 01.05.2004 bzw. 01.01.2007) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

 

Unterlagen für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung

Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihres rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich.

Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein „vorläufiges“ und ein „endgültiges“ Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und deutscher Übersetzung vorzulegen.

Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor. Ferner benötigen wir das Original der ausländischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung bzw. bei Eheschließung in Deutschland eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder eine begl. Abschrift aus dem Eheregister.

Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gebührenpflichtig ist.

Bei der Beantragung der Anerkennung Ihrer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beim Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts sind wir gerne behilflich.

Auch in weiteren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

 

 

Namensänderung nach Auflösung der Ehe

Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder einen vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.

Erforderliche Dokumente

Folgende Dokumente sollten Sie bitte mitbringen:

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag. Sie benötigen eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer letzten Ehe. Dieses wird beim Standesamt des deutschen Eheschließungsortes geführt.
  3. Falls für die Ehe kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch angelegt wurde, weil Sie vor dem 01.01.1958 oder nach dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR oder weil Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers.
  4. Nachweis über die Auflösung der Ehe. Weiterhin erbringen Sie bitte den Nachweis über die Auflösung Ihrer Ehe, z.B. in Form des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder der Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Partners.
  5. Falls die Auflösung der Ehe im Ausland geschah und der Nachweis darüber nicht in deutsch abgefasst ist, benötigen Sie ferner eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers. Unter Umständen muss bei einer ausländischen Scheidung ein Anerkennungverfahren vorab durchgeführt werden.
  6. Weitere Informationen zum Thema „Scheidung im Ausland“ haben wir in einem eigenen Kapitel für Sie zusammen gestellt.
  7. Vorhandene Erklärungen. Falls Sie bereits eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben und darüber eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben, bitten wir Sie, uns auch diese Bescheinigung mit vorzulegen.

Gebühren

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung bzw. Beurkundung der vorgenannten Namenserklärungen beträgt derzeit 22,00 €. Hinzu kommt die Gebühr für eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsbuch oder für eine Bescheinigung über die Namensänderung in Höhe von derzeit 10,00 € bzw. 9,00 €.

Ihre Erklärung muss in das Eheregister beim Standesbeamten des Eheschließungsortes eingetragen werden, damit sie wirksam werden kann. Von dort erhalten Sie dann einen urkundlichen Nachweis über Ihre neue Namensführung. Falls Sie im Ausland die Ehe geschlossen hatten, bescheinigt Ihnen das Wohnsitzstandesamt die Wirksamkeit Ihrer Namenserklärung.

 

 

Berichtigung von Personenstandseinträgen

Alle Beurkundungen von Geburten, Sterbefällen, Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften die beim Standesamt erfolgen und aufbewahrt werden, nennt man Personenstandseinträge.

Personenstandseinträge, die von Anfang an unrichtig oder unvollständig sind, können in der Regel nur durch das zuständige Amtsgericht berichtigt werden.

In gesetzlich definierten Fällen kann der Standesbeamte die Berichtigung in eigener Zuständigkeit vornehmen.

Sie sollten Ihren Berichtigungsantrag in allen Fällen beim Standesamt einreichen. Wir sind Ihnen auch gerne bei der Formulierung behilflich.

Eine Berichtigung des Vornamens kommt nur in Frage, wenn der von Ihnen von Anfang an gewünschte Name (in der Geburtsanzeige erkenntlich!) unrichtig beurkundet wurde.

Bitte beachten Sie, dass ein Berichtigungsantrag gebührenpflichtig ist, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde!

Namensänderungen

Falls Sie Ihren Namen oder den Ihres Kindes ändern möchten und für Sie keine der unten angebotenen Namenserklärungen in Frage kommen, kann in Ausnahmefällen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung durch die zuständige Namensänderungsbehörde in Betracht kommen.

Im Landkreis Saarlouis erfüllt das Landratsamt die Funktion der Namensänderungsbehörde. Antragstellung kann auch beim Standesamt Lebach erfolgen.

Kontakt

  • 06881 / 59 – 226
  • 06881 / 59 – 225
  • standesamt@lebach.de

Öffnungszeiten

Montag 10:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 10:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 10:00 – 12:00 Uhr

Verantwortlich für den Inhalt: Stadt Lebach